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Es ist Sunnah, zwischen den beiden Niederwerfungen zu sitzen
a) Es ist Sunnah, den linken Fuß flach auf dem Boden zu halten und darauf zu sitzen, während man den rechten Fuß aufrichtet.
Dies wird in einem authentischen Ḥadīṯ von Abū Humayd As-Sāʿidiyy, Allāhs Wohlgefallen auf ihm, bestätigt. Darin heißt es:
„… Als der Prophet zwischen den beiden Niederwerfungen saß, saß er auf seinem linken Fuß und stellte seinen rechten Fuß aufrecht.“
(Al-Buḫāriyy, Nr. 828).
b) Diese Säule des rituellen Gebets verlängern.
In diesem Zusammenhang wird auf den bereits erwähnten Ḥadīṯ von Ṯābit Al-Bunānī, Allāhs Wohlgefallen auf ihm, verwiesen.
c) Es ist Sunnah, dass der Betende eine Weile sitzt, bevor er sich für die zweite oder vierte Rak’ah aufrichtet.
Dieses Verweilen wird „Ğalsatu-l-Istirāḥah“ (dt. Erholungssitz) genannt. Hierfür gibt es keinen spezifischen Ḏikr.
Drei verschiedene Aḥādīṯ belegen diese Sunnah. Einer dieser drei Überlieferungen ist der folgende:
Mālik Bin Ḥuwayriṯ, Allāhs Wohlgefallen auf ihm, sagte:
„Ich sah den Propheten, Allāhs Segen und Frieden auf ihm, beten, wobei er bei den ungeraden Rak’ah seines rituellen Gebets einen Moment lang saß, bevor er sich erhob.“
(Al-Buḫāriyy, Nr. 823).
Mālik Bin Ḥuwayriṯ, Allāhs Wohlgefallen auf ihm, ist derselbe Überlieferer, der uns folgenden Ḥadīṯ des Propheten, Allāhs Segen und Frieden auf ihm, erzählte: „Betet, wie ihr mich beten gesehen habt.“
(Al-Buḫāriyy, Nr. 631).
Die Meinungen der Gelehrten gingen auseinander, ob der Erholungssitz Sunnah ist. Die richtige Ansicht ist, dass es Sunnah ist, wie der Ḥadīṯ von Mālik, Allāhs Wohlgefallen auf ihm, zeigt. Unter den Gelehrten, die sagten, dass es Sunnah ist, sind unter anderem: An-Nawawī, Aš-Šawkānī, Ibn Bāz, Al-Albānī, möge Allāh mit ihnen allen barmherzig sein, und ebenso das Ständige Komitee für Rechtfragen. (s. Fatāwā wa Maqālātu Mutanawiʿah, 11/99; Fatāwā Al-Lağnati-d-Dāˈimah, 6/445-446). An-Nawawī, möge Allāh mit ihm barmherzig sein, sagte: „Dies ist die richtige Meinung, wie die authentischen Aḥādīṯ belegen.“ (Al-Mağmūʿ, Nr. 3/441).