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Nacht (arab. ʿIšā')

292 2020/04/12
Nacht (arab. ʿIšā')

Dies beinhaltet mehrere Aspekte:

a) Es ist verpönt, sich nach dem ʿIšā'-Gebet zu unterhalten.

Der bereits genannte Ḥadīṯ von Abū Barzah Al-Aslamī, Allāhs Wohlgefallen auf ihm, besagt: „Der Prophet, Allāhs Segen und Frieden auf ihm, verpönte es, davor zu schlafen und sich danach zu unterhalten.“ Falls jedoch eine Notwendigkeit besteht, sich zu unterhalten, dann ist dies nicht verpönt.

Der Grund dafür, dass es verpönt ist, sich nach ʿIšā' zu unterhalten, und Allāh weiß es am besten, besteht darin, dass es den benötigten Schlaf aufschiebt und das Fağr-Gebet verschlafen oder das aus Gewohnheit verrichtete freiwillige Nachtgebet verpassen lässt.

b) Es ist besser, das ʿIšā'-Gebet aufzuschieben, falls dies den hinter einem Imām Betenden nicht zur Last fällt.

Folgende Überlieferung bestätigt dies:

ʿĀ’išah, Allāhs Wohlgefallen auf ihr, berichtet:

„Der Prophet, Allāhs Segen und Frieden auf ihm, blieb eine Weile während einer der Nächte wach, bis ein Großteil der Nacht vorbei war und die in der Moschee Betenden wegen der Verzögerung einschliefen. Dann kam der Prophet, Allāhs Segen und Frieden auf ihm, heraus, betete und sagte: ‚Dies ist wahrlich der angemessene Zeitpunkt für das Gebet, wenn es für meine Ummah keine Bürde wäre.‘“

(Muslim, Nr. 638).

Für die Frau ist es Sunnah, das ʿIšā'-Gebet – falls keine Bürde für sie – aufzuschieben, da sie mit dem Gemeinschaftsgebet in der Moschee weniger zu tun hat. Das Gleiche gilt für einen Mann, der aus diversen Gründen der Gemeinschaft fernbleibt, wie z. B. jemand, der sich auf der Reise befindet.

Es entspricht der Sunnah, jede Nacht die Sūrah Al-Iḥlāṣ (Nr. 112) zu rezitieren.

Abū Ad-Dardāˈ überliefert, dass der Prophet, Allāhs Segen und Frieden auf ihm, sagte:

„Ist keiner von euch in der Lage, ein Drittel des Qurān in einer Nacht zu rezitieren?“ Sie sagten: „Wie kann denn jemand ein Drittel des Qurān (in einer Nacht) rezitieren?“ Er sagte: „»Qul huwallāhu aḥad« entspricht einem Drittel des Qurān.“

(Muslim, Nr. 811; Al-Buḫāriyy, Nr. 5010).

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