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Von den Nachbarn gibt es drei Arten
a) Ein verwandter Nachbar, dieser hat drei Rechte: das Recht eines Verwandten, das Recht eines Nachbarn und das Recht eines Muslims.
b) Ein muslimischer Nachbar, dieser hat zwei Rechte: das Recht eines Nachbarn und das des Muslims.
c) Ein nichtmuslimischer Nachbar, dieser beansprucht nur das Recht der Nachbarschaft, das durch das folgende Beispiel veranschaulicht werden kann: Die Frau von Abdullah Ibn Omar ließ eines Tages ein Schaf schlachten. Als er nach Hause kam fragte er:
“Habt ihr unserem jüdischen Nachbarn etwas vom Schafsfleisch geschenkt, denn ich habe den Gesandten Allahs sagen hören: ‚ Ğibrīl (Dschibril) hat mich solange angewiesen, zum Nachbarn gütig zu sein, so dass ich dachte, er würde für ihn einen Erbteil bestimmen.”[1]
[1] Al-Termedhi. Bd. 4. S. 333. Hadithnr.: 1943